Alkohol im Straßenverkehr und seine Folgen
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen (gilt auch für nichtmotorisierte also auch für Fahrräder).
Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt (z.B. für Probeführerscheinbesitzer, C- und D-Lenker; Fahrlehrer, Begleitpersonen bei der Fahrausbildung etc.).
Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt (unwiderlegliche gesetzliche Vermutung).
Der Alkoholgehalt der Atemluft wird mittels Alkomat gemessen, die Einheit ist mg/l.
Der Alkoholgehalt des Blutes wird mittels Analysierung des abgenommenen Blutes bestimmt, die Einheit ist %o.
Die F o l g e n einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr:
S t r a f e:
0,25 bis 0,39 mg/l (0,4 bis 0,79 %o):
300 bis 3.700 Euro
0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o):
800 bis 3.700 Euro
0,60 bis 0,79 mg/l (1,2 bis 1,59 %o):
1.200 bis 4400 Euro
ab 0,80 mg/l (ab 1,6 %o):
1.600 bis 5.900 Euro
ebenso für die Verweigerungsdelikte (Verweigerung des Alkotests, der Vorführung zum Arzt, der ärztlichen Untersuchung und der Blutabnahme)
Vormerkung im Führerscheinregister:
Übertretung des § 14 Abs.8 FSG, also ab 0,25 mg/l bzw. 0,5 %o
Bei einem zweiten solchen Delikt binnen zwei Jahren folgt die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, was zur Verlängerung des Beobachtungszeitraums auf drei Jahre führt.
Bei einem dritten derartigen Delikt im Beobachtungszeitraum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate.
Entzug der Lenkberechtigung ( „Führerscheinentzug“ )
0,25 bis 0,39 mg/l (0,4 bis 0,79 %o):
beim dritten derartigen Delikt innerhalb des Beobachtungszeitraums
0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o):
Entzug für die Dauer eines Monats
Bei Verschulden eines Verkehrsunfalls: mindestens drei Monate
0,60 bis 0,79 mg/l (1,2 bis 1,59 %o):
Entzug für die Dauer von mindestens vier Monaten
ab 0,80 mg/l (ab 1,6 %o):
Entzug für die Dauer von mindestens sechs Monaten
ebenso im Fall eines Verweigerungsdelikts
(Verweigerung des Alkotests, der Vorführung zum Arzt, der ärztlichen Untersuchung und der Blutabnahme)
Wird bei der durch Alkohol beeinträchtigten Teilnahme am Straßenverkehr mit 0,4 mg/l bzw. 0,8 %o (wie auch bei der Sportausübung) ein Verkehrsunfall verschuldet, bei welchem jemand verletzt oder gar getötet wird, liegt die Strafbefugnis nicht mehr bei den Behörden/Verwaltungsgerichten sondern beim Strafgericht (§§ 80 und 88 StGB), auch bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB).
Kfz-Versicherungen: Überdies hat eine Alkoholbeeinträchtigung Auswirkungen auf das Kfz-Haftpflicht- (Versicherungsregress), Rechtschutz- (Obliegenheitsverletzung) und Kaskoversicherungsverhältnis (Leistungsfreiheit).