Im Zusammenhang mit dem Inhalt dieser Homepage „Verkehrsdelikte“ wird hier die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung nur betreffend Verkehrsunzuverlässigkeit behandelt; eine umfassende Darstellung dieses Themas auch betreffend gesundheitliche Nichteignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kfz finden Sie auf meiner Homepage www.fuehrerscheinrecht.at.

  • 2 Wochen :

Erstmalige Begehung einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung (im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb um mehr als 50 km/h), ohne dass dieses Delikt geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde und keine relevante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorlag und die Überschreitung im Ortsgebiet nicht über 60 km/h und außerhalb nicht über 70 km/h lag.
(fixe Entzugsdauer)

  • 1 Monat :

Erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss – ohne dass dabei andere Entzugsgründe gesetzt werden und kein Verkehrsunfall verschuldetwurde
(fixe Entzugsdauer) 

Seit 1.9.2009 (12. FSG-Novelle) zusätzlich ein 4x 50 Minuten dauerndes „Verkehrscoaching“.  (Kosten: € 100,– für Gruppenkurs)

  • 6 Wochen :

zweite qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung (im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb um mehr als 50 km/h) innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung (nicht Bestrafung), ohne dass dabei besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorlag, wenn keine dieser Überschreitungen im Ortsgebiet mehr als 60 km/h und außerhalb mehr als 70 km/h betrug.


(fixe Entzugsdauer);

weiters Nachschulung (Kosten derzeit: € 495,– für Gruppenkurs)

mehr als 60 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 70 km/h außerhalb zu schnell, wenn keine besondere Rücksichtslosigkeit und keine Eignung, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, vorlag.
(fixe Entzugsdauer)

  • 3 Monate :

 allgemeiner Entzugstatbestand, welcher zur Anwendung kommt, wenn kein „Sonderentziehungstatbestand“ vorliegt

erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss – ohne dass dabei andere Entzugsgründe gesetzt werden und kein Verkehrsunfall verschuldet wurde durch C- und D-Lenker

erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss und gleichzeitig eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 40 km/h Im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb)

erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss samt unterlassener Hilfeleistung nach selbst verschuldetem Verkehrsunfall mit Personenschaden

erstmaliges Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) oder unter Drogeneinfluss wenn die Lenkberechtigung entzogen, ein Lenkverbot ausgesprochen oder der Führerschein vorläufig abgenommen war sowie bei weiderholtem Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse

zweites mal Lenken eines Kfz mit 0,4 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o) binnen fünf Jahren

(jeweils Mindestentzugsdauer)

mehr als 80 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 90 km/h außerhalb zu schnell, wenn keine besondere Rücksichtslosigkeit und keine Eignung, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, vorlag.

(fixe Entzugsdauer)

  • 4 Monate :

Erstmaliges Lenken eines Kfz mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,60 bis 0,79 mg/l AAK (1,2 bis 1,59 %o BAK)

(Mindestentzugsdauer)

  • 6 Monate :

beim ersten Lenken eines Kfz ab 0,8 mg/l (1,6 %o) Alkoholbeeinträchtigung 

Verweigerung des Alkotests, der Vorführung zum Arzt, der ärztlichen (klinischen) Untersuchung oder der Blutabnahme

beim Lenken eines Kfz mit 0,40 bis 0,59 mg/l (0,8 bis 1,19 %o), wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit 0,60 bis 0,79 mg/l (1,2 bis 1,59 %o) begangen wurde  (laut Rechtsprechung auch im umgekehrten Fall)

(jeweils Mindestentzugsdauer)

  • 8 Monate :

zweites mal Lenken eines Kfz mit 0,60 bis 0,79 mg/l (1,2 bis 1,59%o) binnen fünf Jahren

beim Lenken eines Kfz mit 0,40 bis 0,79 mg/l (0,8 bis 1,59%o), wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit 0,80 mg/l (1,6%o) oder darüber begangen wurde

(jeweils Mindestentzugsdauer)

  • 10 Monate :

Lenken eines Kfz mit  0,8 mg/l  (1,6%o) oder darüber, wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit 0,60 bis 0,79 mg/l  (1,2 bis 1,59%o) begangen wurde.

(analog wohl im umgekehrten Fall)  –  Mindestentzugsdauer

  • 12 Monate :

zweites Mal lenken eines Kfz mit 0,80 mg/l  (1,6%o) oder darüber binnen fünf Jahren

(Mindestentzugsdauer)

Die „Mindestentzugsdauer“ darf nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann überschritten werden, wenn hiefür besondere (in der Rechtsprechung herausgearbeitete) Gründe vorliegen.

Diese Judikatur ist auf www.fuehrerscheinrecht.at dargestellt.

Im Fall von weiteren führerscheinrelevanter Übertretungen von Verkehrsvorschriften oder strafrechtlichen Vorschriften ist die Entzugsdauer von der Behörde/dem Landesverwaltungsgericht festzusetzen, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei kein Ermessen zukommt.

Beim dritten führerscheinrelevanten Delikt binnen fünf Jahren wird eine Entzugsdauer von 18 Monaten für berechtigt angesehen, wobei es natürlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

In jedem Entzugsfall bedarf es der profunden Kenntnis des anzuwendenden Rechts, welche vom einem Rechtsanwalt erwartet werden kann, der mit dieser Materie in der Praxis vertraut ist.