Das Führerscheingesetz (FSG) sieht als Voraussetzung für die Erteilung und Belassung der Lenkberechtigung im Wesentlichen das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit,

der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz

sowie der fachlichen Befähigung hiefür vor.

Im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten steht der Entzugsgrund der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit mit Abstand im Vordergrund.

Als verkehrsunzuverlässig gilt eine Person dann, wenn auf Grund gewisser Verkehrsdelikte angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz wird dann ein Thema, wenn eine Verkehrsauffälligkeit mit einer Krankheit in Verbindung steht, also wenn die Polizei bei der Kontrolle oder Unfallaufnahme Auffälligkeiten feststellt, die Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz aufkommen lassen, aber auch dann, wenn der Kontrollierte die Einnahme von Medikamenten angibt. Dann geht die Anzeige von der Verkehrsabteilung der Behörde gleich an die Sanitätsabteilung, welche der Verkehrsbehörde die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz vorschlägt.

Die fachliche Befähigung als Voraussetzung für die Erteilung und Belassung der Lenkberechtigung wird dann überprüft, wenn mehrere Verkehrsauffälligkeiten stattgefunden haben, etwa Verkehrsunfälle, die den Verdacht aufkommen lassen, dass der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zu beherrschen. 

Folgenden Verkehrsdelikte führen zur Verkehrsunzuverlässigkeit und damit zum Entzug der Lenkberechtigung:

alkohol-, suchtgift- oder medikamentenbeeinträchtigtes Lenken eines Kfz

Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit

qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung

wesentlich zu geringer Tiefenabstand

schwere Kfz-Mängel

Verkehrsunfall mit Personenschaden bei Fahrerflucht oder unterlassener Hilfeleistung

Lenken eines Kfz

            trotz entzogener Lenkberechtigung

            trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins

            wiederholt ohne Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse

Zur Frage, ob die bloße Inbetriebnahme des Kfz (Starten des Motors nur zum Beheizen des Fahrgastinnenraums) einem Lenken gleichzusetzen ist, gibt es aktuelle Judikatur, welche ebenfalls auf meiner Führerscheinrecht-Homepage dargestellt ist.

Daneben gibt es aber auch strafrechtliche Delikte, die den Führerschein kosten und bei denen man nicht wirklich gleich daran denkt, dass ein solches Strafdelikt mit der Lenkberechtigung etwas zu tun hat.

           Als verkehrsunzuverlässig gilt eine Person nämlich auch dann, wenn auf Grund gewisser Verkehrsdelikte angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird:

wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen im Rausch

Sittlichkeitsdelikte

Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) sowie fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) im beeinträchtigten Zustand (§ 81 StGB)

strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den §§ 75, 76, 84 bis 87 oder wiederholt gegen § 83 StGB

erpresserische Entführung (§ 102 StGB), räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB), Raub (§ 142 StGB) und schwerer Raub (§ 143 StGB)

Delikte nach § 28a und § 31a Abs.2 bis 4 SMG


Vor dem Entzug der Lenkberechtigung sind diese Delikte einer Wertung zu unterziehen und kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob das Strafgericht die Strafe (zur Gänze oder teil) bedingt ausgesprochen hat (Zukunftsprognose ist anzustellen).

Zur Frage, welche Auswirkung ein gänzlich bedingter Strafausspruch für der Entzug der Lenkberechtigungsverfahren hat, gibt es ein aktuelles Erkenntnis des LVwG Oö. vom 9.12.2020 im Fall Anton L.