Probeführerschein ( Lenkberechtigung für Fahranfänger )

Die Probezeit beträgt drei Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung (gilt nicht für die Klassen AM und F), für L-17 Fahrer mindestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Diese wird in den Führerschein nicht eingetragen, außer im Fall deren Verlängerung nach einem gravierenden Verkehrsverstoß.

Begeht der Besitzer des Probeführerscheins in der Probezeit eines der nachstehenden Verkehrsdelikte, ordnet die Behörde nach rechtskräftiger Bestrafung eine – derzeit 495 Euro teure – Nachschulung an und verlängert sich dadurch die Probezeit automatisch um ein Jahr oder fängt – bei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufener Probezeit – neu zu laufen an.

Beim verbotenen Handytelefonieren am Steuer ist dies auch nach einem Organmandat möglich.

folgende 12 Verkehrsdelikte sind relevant:

               a) § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht)

               b) § 7 Abs.5 StVO (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung)

               c) § 16 Abs.1 StVO (Überholen unter gefährlichen Umständen),

               d) § 16 Abs.2 lit.a StVO (Überholverbote nach § 52 lit.a Z.4a und 4c)

               e) § 19 Abs.7 StVO (Vorrangverletzung)

               f) §§ 37 Abs.3, 38 Abs.2a, 38 Abs.5 StVO (Überfahren des „Halt“-Zeichens)

               g) § 46 Abs.4 lit.a und b StVO (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen)

               h) mehr als 20 km/h zu schnell im Ortsgebiet

               i) mehr als 40 km/h zu schnell auf Freilandstraßen

           j) Übertretungen des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG (unzulässige Handyverwendung)

           k) fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr

l) in Betrieb nehmen oder lenken eines Kfz mit 0,05 mg/l Atemluft- oder 0,1 %o Blutalkoholgehalt oder mehr. Dieser Verstoß ist nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO (0,4 mg/l oder darüber) oder § 14 Abs.8 FSG (0,25 mg/l oder darüber) vorliegt.

Dieser Kurstyp für Probeführerscheinbesitzer heißt „Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker“ (§ 3 FSG-Nachschulungsverordnung).

Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeug durchzuführen und darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen.

Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeitsmerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtungen bei der Fahrprobe bewusst werden. Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen solchen Verstoß, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.