Radar – und Laserblocker
Seit Anfang 2017 ist in Österreich das Anbringen und Mitführen von Geräten an und in Kfz verboten, welche technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung stören und beeinflussen können.
Der Strafrahmen reicht nach § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) bis zu 5000 Euro, wobei in der Praxis bei Ersttäterschaft Geldstrafen von 1500 bis 2000 Euro üblich sind.
Diese werden sowohl gegen den Lenker als auch gegen den Kfz-Zulassungsbesitzer verhängt, außer dieses Gerät wurde ohne dessen Wissen angebracht oder mitgeführt – dann ist nur der Lenker verantwortlich.
Zwangsmaßnahmen: Verhinderung der Weiterfahrt bis das Gerät ausgebaut ist, welches bei der Kontrolle abgenommen und in der Folge für verfallen erklärt wird.
In einem Erkenntnis vom 18.11.2020 hat das LVwG Oö., gestützt auf ein aktuelles VwGH-Judikat zu § 98a KFG ausgesprochen, dass eine Bestrafung dann nicht rechtmäßig ist, wenn das Gerät nur vor Lasermessungen warnt. Dieses muss vielmehr aktuell und tatsächlich in Betrieb genommen werden können, um die Eignung zu haben, die Verkehrsüberwachung zu stören oder zu beeinflussen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Gerät erst durch nicht vor Ort verfügbare technische Maßnahmen in diesen Zustand versetzt werden müsste.
Da der Verfall eines solchen Geräts keine (Neben)Strafe sondern eine administrative Sicherungsmaßnahme ist, ist für den Verfallsausspruch nicht die Verwaltungsstrafbehörde zuständig sondern die Administrativbehörde iSd § 123 KFG, weswegen ein solcher Ausspruch nicht in einem Straferkenntnis getroffen werden darf sondern in einem gesonderten Bescheid von der zuständigen Behörde, in deren Sprengel der Kfz-Zulassungsbesitzer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, erfolgen muss.
Das Landesverwaltungsgericht hat daher einen solchen Ausspruch in einem Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, widrigenfalls das LVwG-Erkenntnis inhaltlich rechtswidrig ist, wie der VwGH jüngst in einem vom Homepagebetreiber vertretenen Fall ausgesprochen und der gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol erhobenen Revision Folge gegeben hat.
die aktuelle Gesetzeslage dazu:
Radar- oder Laserblocker
§ 98 Abs.1 KFG: Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüber-wachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
Abs.2: Verstöße gegen Abs.1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
Abs.3: werden die in Abs.1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind.
Abs.4: Abs.1 bis 3 gelten auch für Gerätekomponenten der in Abs.1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände.