Suchtgift im Straßenverkehr

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Unter den Begriff des Fahrzeugs fällt auch ein nicht motorisiertes also auch das Fahrrad, weswegen auch das suchtmittelbeeinträchtigte Fahrradlenken bestraft wird; allerdings führt dies nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit und damit auch nicht zum Entzug der Lenkberechtigung, weil kein „Kfz“ gelenkt wurde.

Die Behörde wird allerdings die Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz prüfen.

Wie läuft die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel bei und nach einer Verkehrskontrolle ab ?

     Die Polizei ist berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem im Gesetz genannten (entsprechend ausgebildeten) Arzt zu bringen.

Wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen (so genannte klinische Untersuchung).

Ergibt die Überprüfung des Speichels (Speichelvortestgerät oder Speichelteststreifen) das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift.

Diesfalls haben die genannten Organe zur Vorführung zum Arzt aufzufordern, andernfalls hat dies zu unterbleiben.

Bei Feststellung einer Beeinträchtigung durch den Arzt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, ist eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Ist auf Grund des Ergebnisses der klinischen Untersuchung oder der Blutanalyse anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

Kommt es bei der Feststellung einer Suchgiftbeeinträchtigung und somit für die Strafbarkeit und den Entzug der Lenkberechtigung auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt oder das Ergebnis der Analyse des abgenommenen Blutes an ?

Aufgrund der Systematik des Gesetzes kommt es auf das Ergebnis der Blutanalyse an.

Erst die Blutabnahme bringt Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft.

Für die Annahme des Tatbildes genügt, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift auch auf weitere Ursachen (Ermüdung, Krankheit, Medikamente) zurückzuführen ist.

Nur dann, wenn der Proband die Blutabnahme verweigert, steht keine Blutanalyse zur Verfügung, weswegen das Ergebnis der klinischen Untersuchung zählt.

Im Gegensatz etwa zur BRD (1 ng/ml bzw. 2 ng/ml in Bayern) gibt es in Österreich auch betreffend THC keine Grenzwerte.

Die Beeinträchtigung durch Suchtmittel wird in einer klinischen Untersuchung durch einen berechtigten und ausgebildeten Arzt geprüft, dessen Expertise durch das Blutanalyseergebnis bestätigt oder widerlegt wird.

Bei der klinischen Untersuchung wird u.a. Folgendes überprüft:

letzter Schlaf

Alkomatmessergebnis

Medikamenteneinnahme

Drogeneinnahme

Erbrechen, Puls, Blutdruck, Muskeltonus

Sauerstoffsättigung

Nase(nseptum), Tremor, Muskelzucken, (un)koordinierte Bewegungen

Auslenk-, Vertikal-, Drehnachnystagmus

Augenlider, Skleren, Pupillenweite, Lichtreaktion

Ein-Bein-Standtest; Geh- und Drehtest; Finger-Finger-Test

Finger-Nase-Test; Romberg-Test; Haltung

Denkablauf; Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Stimmung

Ergebnis des freiwilligen Urin- und Speicheltests

……..

Ein Auszug aus dem Protokoll über eine klinische Untersuchung:

Gutachten aus einem abgeschlossenen Fall:

THC: 4,6 ng/ml; 11-OH-THC: 3,3 ng/ml; THC-COOH: 13,8 ng/ml

THC im mittleren Bereich, der bei aufgefallenen Kraftfahrern zwischen 1,6 und 6,8 ng/ml liegt.

11-OH-THC (11-Hydroxy-THC) und THC-COOH (THC-Carbonsäure) sind Stoffwechselprodukte des THC. Letztere ist nicht psychoaktiv, gibt aber Hinweise auf die Konsumhäufigkeit (10 – 60 ng/ml im Mittel). Aus diesen Werten ist eine straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung abzuleiten.

Gutachten in einem anderen Fall:

THC: 0,0140 mg/L; 11-OH-THC: 0,0075 mg/L; THC-COOH: 0,2620 mg/L – letzteres pharmakologisch inaktiv. Fahrtüchtigkeit auf keinen Fall mehr gegeben – aktuelle Berauschung durch Cannabis.

Die Folgen dieses Delikts:

Geldstrafe: ab 800 Euro bei Unbescholtenheit und keinen weiteren Folgen der Übertretung; der Strafrahmen reicht bis 3.700 Euro.

Wird bei der relevant durch Suchtgift beeinträchtigten Teilnahme am Straßenverkehr (wie etwa auch bei einem Unfall auf Skipiste etc.) ein Unfall verschuldet, bei welchem jemand verletzt oder gar getötet wird, liegt die Strafbefugnis nicht mehr bei den Behörden/Verwaltungsgerichten sondern beim Strafgericht (§§ 80 und 88 StGB), auch bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB), wenn beim Unfall (noch) keine Verletzung eingetreten ist.  

Entzug der Lenkberechtigung: ein Monat

(bei Ersttäterschaft – also kein derartiges Delikt in den letzten fünf Jahren) bei Verschulden eines Verkehrsunfalls: mindestens drei Monate.

Bei Verweigerung der Vorführung zum Arzt, der klinischen Untersuchung oder der Blutabnahme: mindestens sechs Monate.

Kfz-Versicherungen: Überdies hat eine Suchtgiftbeeinträchtigung Auswirkungen auf das Kfz-Haftpflicht- (Versicherungsregress), Rechtschutz- (Obliegenheitsverletzung) und Kaskoversicherungsverhältnis (Leistungsfreiheit).