Tipps des Anwalts
Verkehrsdelikte betreffen sowohl geringfügige als auch gravierende Übertretungen von Verkehrsvorschriften, welche im Wesentlichen in der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG) geregelt sind.
Oft bleibt es nach Verkehrsdelikten nicht bei einer Geldstrafe durch die Verkehrsbehörde sondern erfolgt z.B. auch eine Eintragung als „Vormerkdelikt“ in das Führerscheinregister, die im Wiederholungsfall gravierende Rechtsfolgen (kosten- und zeitintensive Nachschulungen und Seminare sowie den Entzug der Lenkberechtigung und der Berechtigung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten „L17“ etc.) nach sich zieht.
Gewisse Verkehrsdelikte führen schon beim ersten Mal zum Entzug der Lenkberechtigung, einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen oder/und einer amtsärztlichen Untersuchung.
Strengere Verhaltensnormen gelten überdies für Probeführerscheinbesitzer sowie für C- und D-Lenker.
Kommt es zu keiner Verkehrskontrolle, bekommt der Zulassungsbesitzer des Kfz ein behördliches Lenkerauskunftsersuchen, in welchem er aufgefordert wird, binnen zwei Wochen den Lenker des Kfz zum angefragten Zeitpunkt bekanntzugeben; dabei ist zu beachten, ob eine natürliche oder juristische Person Kfz-Zulassungsbesitzer ist.
In diesem Fall steht bereits fest, dass es sich um kein Bagatelldelikt handelt, welches nämlich mittels Anonymverfügung geahndet worden wäre.
Setzen Sie sich daher in Anbetracht dieser sehr kurzen Beantwortungsfrist umgehend mit einem Verkehrsanwalt in Verbindung, welcher mit Ihnen nach der nötigen Informationsaufnahme, allenfalls Akteneinsicht, die effektivste Vorgangsweise festlegen kann.
Zu beachten ist, dass selbst eine Strafverfügung (welcher kein Ermittlungsverfahren vorausgeht) im Fall ihrer Rechtskraft (wie ein Straferkenntnis der Behörden und des Verwaltungsgerichts) Bindungswirkung entfaltet, das heißt, dass in einem nachfolgenden Verfahren betreffend administrative Maßnahmen wie Entzug der Lenkberechtigung, Nachschulung, Verlängerung der Probezeit, VPU oder amtsärztliche Untersuchung nur unter ganz erschwerten Bedingungen noch effektiv argumentiert werden kann.
Ab Überschreiten der so genannten Bagatellgrenze (liegt derzeit bei etwa 200 Euro) trägt die Kosten der Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren die Kfz-Rechtschutzversicherung, ebenso die Verfahrenskosten. Eine Anfrage bei der Versicherung ist in jedem Fall durchzuführen.
Unabhängig von der Strafhöhe besteht Rechtschutzdeckung, wenn die Übertretung ein Vormerkdelikt darstellt oder mit dem Entzug der Lenkberechtigung einher geht und nicht gleichzeitig eine Verletzung einer Obliegenheit des Versicherungsvertrags vorliegt.
Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, dass Sie sich gleich nach Zustellung des Strafbescheides bzw. des behördlichen Lenkerauskunftsersuchens mit einem mit dem Verkehrsrecht vertrauten Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit einerseits keine Rechtsmittelfristen ablaufen und rechtzeitig die notwendigen Informationen zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise eingeholt werden können.