Die praktisch wichtigsten (und gleichzeitig folgenschwersten) Verweigerungsdelikte sind :
- Verweigerung des Alkotests:
Die Polizei ist jederzeit berechtigt, von Personen einen sogenannten „Alkotest“ zu verlangen, die ein Fahrzeug (also auch ein Fahrrad!) gelenkt oder auch nur in Betrieb genommen haben oder dies versucht haben.
Weiters, wenn jemand verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Auch dann, wenn jemand in Verdacht steht, dass er mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stand (auf das Verschulden daran kommt es dabei nicht an!).
Dies bedeutet, dass der Alkotest keinesfalls mit dem Argument verweigert werden sollte, kein Fahrzeug gelenkt zu haben, weil für die Aufforderung dazu der alleinige Verdacht des Lenkens (der Inbetriebnahme oder des Versuchs) ausreicht.
Der Nachweis, dass der Verdacht der Polizei unberechtigt war, ist im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren zu führen und nicht vor Ort.
Zu beachten ist, dass die Verweigerung des Alkotests nicht nur wörtlich sondern auch konkludent möglich ist, wenn jemand z.B. durch ein Diskussion oder selbst durch Schweigen, aber auch dadurch ein Messergebnis vereitelt, indem zu wenig hineingepustet oder nur ein Testversuch vorgenommen wird (verwertbares Messpaar ist erforderlich). Auch das Rauchen einer Zigarette, trinken, essen entgegen der Belehrung der Polizei wird als Verweigerung (mit allen Folgen!) gewertet.
Wenn man dazu nicht in der Lage ist (Verletzungen, Krankheiten etc.) sollte man dies umgehend sagen, damit die Polizei allenfalls vom Alkotest Abstand nimmt und zur Blutabnahme beim dazu berechtigten Arzt auffordern und den Betroffenen dorthin bringen kann.
Die Verweigerung der Durchführung eines sogenannten Alkovortests hat hingegen keine Folgen, weil die Polizei in diesem Fall gleich zum Alkotest auffordert.
Der Vortest hat den Vorteil, dass die Amtshandlung rasch beendet ist, wenn dieser keinen Verdacht der Beeinträchtigung ergibt.
- Verweigerung des Mitkommens zur nächsten Dienststelle,
bei der sich ein Alkomat befindet (sofern die Polizei keinen Alkomaten im Einsatzfahrzeug mitführt oder dieser allenfalls nicht funktioniert).
Zum Mitfahren wird aufgefordert, wenn der Verdacht des alkoholisierten Lenkens besteht.
Die Verweigerung der Mitfahrt zur Dienststelle hat dieselben Folgen wie Verweigerung des Alkotests selbst.
Kommt kein verwertbares Alkotestergebnis zustande (Verletzung, Krankheit etc.) fordert die Polizei zum Mitkommen zum Arzt zur Blutabnahme auf, damit auf diese Weise die Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol geklärt werden kann.
Dies ist auch dann zulässig, wenn der Alkotest trotz Verdacht der Alkoholisierung einen Wert von unter 0,4 mg/l ergeben hat.
Die Verweigerung des Mitkommens zum Arzt hat dieselben Folgen wie Verweigerung des Alkotests.
- Verweigerung der Blutabnahme:
Wer zur Blutabnahme zum hiefür berechtigten Arzt vorgeführt wurde, hat sich der Blutabnahme zu unterziehen (Verfassungsbestimmung).
Die Verweigerung der Blutabnahme hat dieselben unten dargestellten Folgen wie Verweigerung des Alkotests.
- Verweigerung des Mitfahrens (der Vorführung) zum Arzt bei Verdacht der Suchtmittelbeeinträchtigung:
zum Mitkommen zum Arzt wird auch dann aufgefordert, wenn der Verdacht eines durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustands besteht – Pflicht sich vorführen zu lassen.
Wer dies verweigert, dem drohen dieselben Folgen.
- Verweigerung der klinischen Untersuchung:
Wer wegen des Verdachts der Suchtmittelbeeinträchtigung zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
Wer die klinische Untersuchung verweigert hat dieselben Folgen zu tragen.
Verweigerung der Blutabnahme:
Bei Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchgifteinnahme schließen lässt ist eine Blutabnahme verpflichtend, der sich der Betroffenen zu unterzeihen hat (Verfassungsbestimmung).
Die Verweigerung der Blutabnahme führt zu den selben Folgen wie bei einer Akotestverweigerung.
Die Folgen dieser Verweigerungsdelikte sind gravierend:
Mindestgeldstrafe von 1600 Euro, wozu noch die 10%igen behördlichen Verfahrenskosten kommen.
Mindestdauer des Entzugs der Lenkberechtigung: sechs Monate bei Ersttäterschaft; entsprechend länger, wenn in den letzten fünf Jahren davor ein einschlägiges Delikt begangen wurde; im Fall der Wiederholung eines der dargestellten Verweigerungsdelikte binnen fünf Jahren beträgt die Mindestentzugsdauer 12 Monate.
Gleichzeitig mit dem Entzug der Lenkberechtigung fordert die Führerscheinbehörde zu einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) sowie zu einer amtsärztlichen Untersuchung auf; bei Suchtmitteln weiters zur Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zur Klärung der Fragen der Abhängigkeit oder des gehäuften Missbrauchs (ohne Nachschulung).
Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wird häufig die Beibringung einer Haaranalyse auf EtG (Ethylglucuronid) betreffend Ausmaß des Alkoholkonsums und eine Haaranalyse zur Klärung des Ausmaßes des Drogenkonsums für erforderlich gehalten, welche dann die Verkehrsbehörde anordnet.
Betreffend Alkohol werden Hinterkopfhaare in der Länge von drei, betreffend Suchtmittelkonsum von sechs Zentimetern analysiert, was das Konsumverhalten der letzten drei bzw. sechs Monate dokumentiert, da das Kopfhaar durchschnittlich 1cm im Monat wächst.
Das Analyseergebnis führt oft zu weiteren verkehrsbehördlichen Maßnahmen in Form der Befristung der Lenkberechtigung und der Auflage der quartalsmäßigen Beibringung weiterer Haaranalysen teils für mehrere Jahre, was auch kostenintensiv ist.
Derartige Maßnahmen werden von den Behörden (in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich) in der Praxis oft sogar standardmäßig angeordnet und (derzeit noch) von einigen Landesverwaltungsgerichten bestätigt, wobei das Höchstgericht, der Verwaltungsgerichtshof, derzeit die Gesetzmäßigkeit dieses Vorgehens, auch aufgrund von Revisionen des Homepagebetreibers RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, prüft.
Die Judikatur im Jahr 2021 wird dazu Neuerungen bringen.
- Verweigerung der Lenkerauskunft:
Nach § 103 Abs.2 KFG, dessen letzter Satz in Verfassungsrang steht, muss der Zulassungsbesitzer des Kfz die behördliche Aufforderung beantworten, wer das dem Kennzeichen nach bestimmte Kfz gelenkt, einen Anhänger verwendet oder zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Die Verweigerung der Lenkerauskunft führt zur Bestrafung, deren Höhe sich in der Praxis an jenem Delikt orientiert, welche dem Lenkerauskunftsersuchen zugrunde liegt.
Wenn dieses Verkehrsdelikt neben der Bestrafung aber zu weiteren Maßnahmen führen würde, etwa im Fall einer gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung zum Entzug der Lenkberechtigung, stellt sich die rechtlich überaus bedeutsame und interessante Frage, ob es bei der Bestrafung wegen Verweigerung der Lenkerauskunft sein Bewenden hat oder dem Zulassungsbesitzer des Kfz mit der Begründung die Lenkberechtigung entzogen werden darf, weil anzunehmen ist, dass er das auf ihn zugelassene Kfz selbst gelenkt hat.
Diese Frage hat bereits den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg) beschäftigt, mit der Konsequenz, dass ein solcher Automatismus unzulässig ist und die Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren in einer mündlichen Verhandlung klären, ob die Annahme der Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers gerechtfertigt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bislang in einer Sachentscheidung nicht dazu geäußert, ob eine Bestrafung wegen des der behördlichen Lenkerauskunftsersuchens zugrunde liegenden Delikts (oft: Geschwindigkeitsüberschreitung) neben und zusätzlich zur Bestrafung wegen Verweigerung der Lenkerauskunft zulässig ist.
Ein von RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertretener Revisionsfall ist derzeit beim VwGH in Wien anhängig, in welchem das LVwG Salzburg die von der LPD Salzburg ausgesprochenen Bestrafungen betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3.9.2018 auf der A1 in der Stadt Salzburg (128 statt 60 km/h an einer stillgelegten Baustelle) sowie wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestätigt hat.